Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) – stark eingeschränkter Schutz in der Sozialversicherung

  • Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) aus gesetzlicher Rentenversicherung nur bei absoluter Erwerbsunfähigkeit

  • Rentenhöhe = ca. halber Nettolohn vor Erwerbsunfähigkeit

  • Private Absicherung wird dringend empfohlen

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Wir empfehlen: Die Berufsunfähigkeitsrente sollte mindestens 70 % Ihres aktuellen Nettoeinkommens betragen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nur, wenn der Versicherte gar keiner Arbeit mehr nachgehen kann. Auf seinen aktuellen Beruf und das damit erzielte Gehalt kommt es nicht an. Eine private Absicherung ist zum Erhalt des Lebensstandards dringend geboten.
  • Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, gibt es eine volle Rente bei einer Arbeitsfähigkeit von unter drei Stunden, eine halbe Rente bei einer Arbeitsfähigkeit unter sechs Stunden.
  • Als Rentenhöhe ist ungefähr der halbe Nettolohn vor der Erwerbsunfähigkeit zu erwarten. Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist teilweise steuerpflichtig. Gesetzlich Versicherten werden zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.
  • Ein Zusatzverdienst ist erlaubt und führt innerhalb festgelegter Höchstgrenzen nicht zu einer Rentenkürzung. Werden die Höchstbeträge überschritten, darf der Rentner 60 % des übersteigenden Betrags behalten.
  • Erwerbsunfähigkeitsrente und Regelaltersrente gehen ohne besonderen Antrag nahtlos ineinander über. Die Regelaltersrente ist niemals niedriger als die EU-Rente, kann aber bei später Erwerbsunfähigkeit höher sein. Eventuell lohnt dann eine vorgezogene Altersrente.

Wenn in den Medien von einer EU-Rente die Rede ist, hat das nicht mit der Europäischen Union zu tun. Trotz gegenseitiger Sozialversicherungsabkommen bestimmt nationales Recht weitgehend die Sozialversicherung. Und so verbirgt sich hinter der EU-Rente die Rente bei Erwerbsunfähigkeit oder, wie es im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) korrekt heißt, die Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderungsrente bei unterschiedlichen Krankheiten

Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Voraussetzungen, unter denen eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird, sind seit einer Neufassung des Gesetzes ab 2001 deutlich strenger geworden. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist aus dem Sozialgesetzbuch gestrichen bzw. hat nur noch Bestandsschutz für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist sinnvoll für alle jüngeren Jahrgänge. Sie kann auch in Form der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Baustein in einer Lebensversicherung oder für Beamte als Dienstunfähigkeitsversicherung genommen werden. Weitere private Alternativen, eine auskömmliche Arbeitsunfähigkeitsrente zu erhalten, sind die Grundfähigkeitsversicherung und die Existenzschutzversicherung.

Versicherungszeiten müssen erfüllt sein

Bleiben wir aber bei der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit überhaupt ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit besteht, muss eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein. Das heißt, der Antragsteller muss mindestens fünf Jahre Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein. Ob diese Vorversicherungszeit unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit war oder länger zurückliegt, spielt keine Rolle. Außerdem müssen in diesen fünf Jahren Pflichtbeiträge für mindestens drei Jahre eingezahlt worden sein.

Ausnahmen für Berufseinsteiger

Wer bereits kurz nach dem Start ins Berufsleben EU-Rente beantragen muss, hat keine Chance, die geforderten Bedingungen zu erfüllen. Deshalb gelten hier besondere Erleichterungen. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht der Anspruch auf Rente sofort ab der ersten Beitragszahlung. In anderen Fällen, zum Beispiel bei einem Freizeitunfall innerhalb der ersten sechs Jahre nach Beendigung einer Ausbildung, ist eine Mitgliedschaft von zwei Jahren mit einem Jahr Beitragszeiten ausreichend.

Medizinische Voraussetzungen

Im Gegensatz zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und zur früheren gesetzlichen Regelung im Sozialversicherungsrecht spielt der erlernte und ausgeübte Beruf für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit keine Rolle. Gleiches gilt übrigens auch für die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die gegenüber einer vollständigen Berufsunfähigkeitsversicherung nur eine sehr eingeschränkte Deckung bietet. Maßstab ist vielmehr die generelle Arbeitsfähigkeit. Ob ein unter Gesundheitsaspekten zumutbarer Beruf wesentlich schlechter bezahlt wird oder ein geringeres Ansehen in der Gesellschaft genießt, ist gleichgültig. Auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt, also ob es überhaupt freie Stellen gibt, wird nicht berücksichtigt.

Grenzen drei bzw. sechs Stunden täglich

Nur wer keine drei Stunden am Tag mehr in einem beliebigen Beruf arbeiten kann, gilt als vollständig erwerbsgemindert und kann eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente bekommen. Wird die Arbeitsfähigkeit nach den medizinischen Gutachten auf mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich eingeschätzt, gibt es immerhin noch die halbe EU-Rente. Die kann sogar ausnahmsweise auf eine volle Rente aufgestockt werden, wenn es keine geeigneten Teilzeitstellen gibt. Es ist dann also nicht nötig, zusätzlich Arbeitslosengeld zu beantragen.

Erwerbsunfähigkeitsrente auch wegen Depression

Schon bei körperlichen Einschränkungen ist die ärztliche Beurteilung der Erwerbsfähigkeit problematisch. Verschiedene Gutachter können zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Noch schwieriger wird es bei psychischen Leiden. Grundsätzlich steht Ihnen unabhängig von der Art der Krankheit eine Erwerbsminderungsrente zu, wenn die Arbeitsfähigkeit wie oben beschrieben beeinträchtigt ist. Die Rentenkasse hat das gute Recht, sich vor Betrügern und Simulanten zu schützen. Die Tests stellen aber auch Menschen vor Probleme, deren Depression vielleicht untypisch verläuft, sodass sie Fragen nach Appetitlosigkeit oder Schlafproblemen verneinen. Lassen Sie sich helfen, zum Beispiel von Mitarbeitern der Sozialverbände, Ihrem Facharzt oder einem Anwalt, wenn die Rentenversicherung einen sogenannten Beschwerdevalidierungstest (BVT) verlangt.

Die voraussichtliche Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente

Für eine grobe erste Einschätzung können Sie davon ausgehen, dass eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente etwa der Hälfte des letzten Nettogehalts entspricht, das sie vor Ihrer Erkrankung oder Ihrem Unfall erzielt haben. Genaue Zahlen finden Sie in der Renteninformation oder (für ältere Versicherte) in der Rentenauskunft, die Sie regelmäßig von der Rentenversicherung erhalten.

Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nach der Rentenformel

Die Berechnung erfolgt wie bei der Regelaltersrente nach der allgemeinen Rentenformel. Die wichtigen Bestandteile für diese Rentenart sind die Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor und der Rentenwert. Der Rentenartfaktor ist für die volle Erwerbsunfähigkeitsrente gleich 1, hat also in der Formel keine Auswirkungen. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird mit 0,5 gerechnet, es gibt also wie erwähnt eine halbe Rente.

Für jedes Jahr mit durchschnittlichem Einkommen wird Ihnen ein Entgeltpunkt auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Höhere oder niedrigere Einkommen im Vergleich zum mittleren Einkommen aller Arbeitnehmer führen zu mehr oder weniger Entgeltpunkten. Grenze ist die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, sodass auch sehr gut verdienende Versicherte höchstens etwa zwei Entgeltpunkte pro Jahr bekommen können. Da das Arbeitsleben zum Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit normalerweise noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, fehlen Entgeltpunkte bis zur Rente. Diese werden durch Berücksichtigung von Zurechnungszeiten addiert. Die Versicherten werden so gestellt, als hätten sie bis zur Rente weiter Beiträge im bisherigen Umfang gezahlt.

Die aus Beiträgen und Zurechnungszeiten ermittelten Punkte werden mit einem Zugangsfaktor in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet. Da Sie die Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem Regelrentenalter erhalten, gibt es einen Abschlag von 0,3 % pro Monat der früheren Inanspruchnahme. Der Zugangsfaktor bildet diese Kürzung ab. Damit Menschen, die sehr früh erwerbsunfähig werden, trotzdem eine auskömmliche Rente haben, ist der Abschlag auf 10,8 % begrenzt. Das entspricht 36 Monaten gleich drei Jahren. Auch wer schon mit vierzig erwerbsunfähig wird, hat keinen höheren Abschlag.

Der Rentenwert gibt den monatlichen Rentenbetrag pro Entgeltpunkt an. Er beträgt aktuell (Stand 2020) 34,19 Euro in den westlichen Bundesländern und 33,23 Euro im Osten. Jedes Jahr zum 1. Juli findet eine Anpassung des Rentenwerts an die Entwicklung der Durchschnittseinkommen statt, wobei eine Senkung von Renten ausgeschlossen ist. Diese Regel wird voraussichtlich 2021 greifen, weil die Einkommen aufgrund der Corona-Krise und daraus entstandener Kurzarbeit in 2020 rückläufig waren.

Steuer auf die Erwerbsunfähigkeitsrente

Die so berechnete EU-Rente ist ein Bruttobetrag. Er ist teilweise steuerpflichtig. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für 2020 sind es 80 %. Der so errechnete steuerfreie Teil bleibt für die Zukunft konstant.

Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt von der Rentenhöhe, weiteren Einkünften (zum Beispiel Mieten und Kapitalerträge) und absetzbaren Kosten ab. Abzugsfähig sind bei der Rente pauschale Werbungskosten von 102 Euro sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nur wenn die verbleibenden steuerpflichtigen Einnahmen den Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro im Jahr (Stand 2020) übersteigen, ist eine Steuererklärung erforderlich.

Beispiel: Ein Neurenter des Jahres 2020 mit einer anfänglichen monatlichen Rentenhöhe von 1.000 Euro muss 800 Euro versteuern, 200 Euro im Monat bzw. 2.400 Euro im Jahr bleiben steuerfrei. Dieser Freibetrag wird unabhängig von Rentenerhöhungen auch in allen Folgejahren angesetzt.

Einfluss der Krankenversicherung: Erwerbsunfähigkeitsrente netto berechnen

Wie beim Arbeitseinkommen sind neben der Steuer auch Sozialabgaben von der Bruttorente abzuziehen, um den Nettobetrag zu erhalten. Während für Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Beiträge mehr zu zahlen sind, ist die Erwerbsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Zu zahlen sind für die Krankenversicherung 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag, für die Pflegeversicherung 3,05 % bzw. 3,30 % für kinderlose EU-Rentner. Eine private Krankenversicherung muss in aller Regel fortgeführt und weiterhin bezahlt werden. Vom Rentenversicherungsträger gibt es dazu einen Zuschuss. Reicht das Geld trotzdem nicht, kann man in einen Basistarif wechseln.

Möglichkeiten für einen Hinzuverdienst zur Erwerbsunfähigkeitsrente

Die durchschnittliche volle Erwerbsunfähigkeitsrente liegt derzeit bei etwas mehr als 700 Euro. Davon kann man keine großen Sprünge machen. Aber vielleicht lässt sich mit der verbliebenen Arbeitskraft noch ein kleiner Verdienst zusätzlich erwirtschaften. Innerhalb festgelegter Grenzen ist das legal und im Gesetz sogar ausdrücklich vorgesehen.

Hinzuverdienstgrenzen der Erwerbsunfähigkeitsrente per Rechner ermitteln

Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung

Bei einem Zusatzeinkommen bis zu 6.300 Euro im Jahr droht keinerlei Rentenkürzung (§ 96a SGB VI). Erst bei höherem Einkommen werden 40 % des Betrags, der über 6.300 Euro hinausgeht, von der Rente abgezogen. Positiv ausgedrückt: 60 % dürfen Sie behalten. Die Berechnung der Rente erfolgt jeweils zum 1. Juli auf Basis einer Schätzung der Einkünfte im laufenden Jahr. Es gibt allerdings noch eine Einschränkung: Im zweiten Schritt wird überprüft, ob die Summe aus Rente und Arbeitseinkommen den sogenannten Hinzuverdienstdeckel nicht überschreitet. Er orientiert sich im Wesentlichen am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor der Erwerbsminderung, beträgt aber mindestens eine volle Rente plus 525 Euro im Monat.

Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

Jeder Rentner mit halber Erwerbsunfähigkeitsrente darf eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 15.479,10 Euro jährlich (Stand 2020) in Anspruch nehmen. Außerdem gibt es noch eine individuelle Berechnung auf Basis der Einkünfte der letzten 15 Jahre, die zu einem höheren Betrag führen kann. Wie bei der vollen Rente dürfen vom Einkommen oberhalb der Mindest- bzw. individuellen Grenze 60 % behalten werden, 40 % gehen durch Rentenkürzung verloren.

Private Renten sind kein Zuverdienst bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Haben Sie privat vorgesorgt, also durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rente, eine Dread Disease Versicherung oder eine andere Form der Arbeitsunfähigkeitsversicherung, dürfen Sie die Zahlungen daraus behalten. Sie sind kein Arbeitseinkommen und werden deshalb auch nicht auf den Zuverdienst angerechnet. Auch wegen Pflegegeld (wenn Sie Angehörige pflegen) und wegen Einkünften aus einer Behindertenwerkstatt wird die Rente nicht gekürzt.

Erwerbsunfähigkeitsrente bei Hartz-4-Empfängern

Kommt ein Hinzuverdienst nicht in Betracht, etwa wegen der angegriffenen Gesundheit, kann eine zu niedrige Rente durch Grundsicherung (Hartz IV) ergänzt werden. Auch wenn die Rente über dem Hartz-IV-Satz liegt, macht ein Antrag Sinn. Im Rahmen der Grundsicherung werden beispielsweise auch Miete und Nebenkosten der Wohnung übernommen, sodass in der Summe höhere Beträge als die reine Grundsicherung herauskommen können.

Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen

Ein Rentenantrag ist nicht ganz einfach, vor allem dann nicht, wenn man krankheitsbedingt ohnehin schon geschwächt ist. Die Beratungsstellen der Rentenversicherung und die Versichertenältesten helfen kostenlos. Kontaktinformationen und eine Suche nach Postleitzahl finden Sie online bei der Deutschen Rentenversicherung. Es gibt auch Rentenberater, die gegen Honorar tätig sind. Mitgliedern der Sozialverbände wie VdK und SoVD steht ein Expertennetzwerk zur Verfügung, das aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert wird.

Formulare für den Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente

Die notwendigen Formulare – je nach Sachverhalt bis zu zwölf – gibt es bei den genannten Stellen oder auch online zum Download im ausfüllbaren PDF-Format. Besonders wichtig ist der Vordruck R0215, die Selbsteinschätzung des Gesundheitszustands. Unklare oder zweideutige Formulierungen können sich rächen, das heißt zur Ablehnung des Antrags führen. Sie sollten hier einen Experten zu Rate ziehen und mit Ihrem Arzt sprechen, bevor Sie den Antrag abgeben.

Einfluss der Erwerbsunfähigkeitsrente auf die Höhe der Altersrente

Viele Versicherte haben Sorge, dass ein zu früher Bezug einer Erwerbsminderungsrente die Höhe ihrer Regelaltersrente negativ beeinflusst und sie von Altersarmut bedroht sein könnten. In vielen Fällen ist diese Sorge unbegründet.

Kein neuer Rentenantrag nötig

Unsere Sozialgesetze sehen vor, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente nahtlos in eine Altersrente übergeht. Die EU-Rente wird zunächst befristet, in der Regel auf drei Jahre. Nach zwei Anträgen auf Weiterzahlung (Vordruck R0120) wird sie unbefristet bewilligt und läuft dann bis zum Erreichen des regulären Rentenalters. Das erhöht sich derzeit schrittweise, bis für den Geburtsjahrgang 1964 die Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist. Der Abschlag für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist, wie oben erläutert, bei der Erwerbsunfähigkeitsrente auf 36 Monate mal 0,3 %, also 10,8 %, begrenzt. Dieser Abschlag wird für die Altersrente übernommen, auch wenn die Umstellung erst zum regulären Rentenalter stattfindet. Es ist aber per Gesetz dafür gesorgt, dass die Regelaltersgrenze keinesfalls niedriger ausfällt als die bisher bezogene Arbeitsunfähigkeitsrente.

Hypothetische Karriere bleibt außen vor

Dennoch lässt sich nicht bestreiten, dass eine Erwerbsunfähigkeit in jungen Jahren die spätere Rentenhöhe beeinflusst. Das liegt vor allem an den Entgeltpunkten. Zwar werden für die Zurechnungszeiten wie oben beschrieben Entgeltpunkte berücksichtigt, aber eben nur entsprechend dem Arbeitseinkommen bzw. den Rentenversicherungsbeiträgen der Vergangenheit. Eine mögliche Karriere, die durch die Erwerbsunfähigkeit verhindert wird, findet keine Berücksichtigung. Benachteiligt sind also Rentner, deren Einkommen ohne Krankheit oder Unfall schneller gestiegen wäre als das Durchschnittseinkommen. Sie hätten durch tatsächlich gezahlte Beiträge mehr Entgeltpunkte sammeln können als durch die Berücksichtigung der Zurechnungszeiten.

Vorgezogene Altersrente prüfen lassen

Die Altersrente kann zwar nicht geringer sein als die Erwerbsunfähigkeitsrente, aber durchaus höher. In diesem Fall kann sich der vorzeitige Wechsel zwischen den beiden Rentenarten lohnen. Im Gegensatz zum nahtlosen Übergang im Regelrentenalter muss dies aber beantragt werden.

Es gibt allerdings Stolperfallen: Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte gibt es erst nach 45 Versicherungsjahren. Hier zählen die Zeiten als EU-Rentner nicht mit. Sie müssen also vor der Erwerbsunfähigkeit schon 45 Jahre oder länger gearbeitet haben, um anspruchsberechtigt zu sein.

Anders ist es bei einer Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren oder für Schwerbehinderte (Grad der Behinderung mindestens 50 %). Hier kommen dann aber wieder die Rentenabschläge ins Spiel, die im Extremfall 14,4 % betragen können (0,3 % für 48 Monate zwischen dem 63. und dem 67. Lebensjahr). Um sicher zu gehen, mit welcher Rentenart Sie besser dastehen, sollten Sie die Hilfe eines Rentenberaters in Anspruch nehmen, bevor Sie den Wechsel beantragen. Kosten hierfür, die den Pauschalbetrag von 102 Euro übersteigen, können Sie steuerlich absetzen, falls Ihre Rente steuerpflichtig ist.

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