Berufsunfähigkeit – Absicherung ist Aufgabe der privaten Versicherungswirtschaft

  • keine oder unzureichende Rente aus der Sozialversicherung

  • private Berufsunfähigkeitsversicherung dringend zu empfehlen

  • Vertragsgestaltung bezüglich Verweisungsklausel kritisch prüfen

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Wir empfehlen: Die Berufsunfähigkeitsrente sollte mindestens 70 % Ihres aktuellen Nettoeinkommens betragen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es Leistungen bei Berufsunfähigkeit nur noch als Bestandsschutz für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.
  • Die Rentenhöhe beträgt in diesem Fall nur etwa ein Viertel des letzten Nettogehalts.
  • In einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann die Rente frei vereinbart werden. Falls finanziell tragbar, sollte ein Bruttogehalt abgesichert werden.
  • Berufsunfähigkeit betrifft statistisch jeden vierten Arbeitnehmer. Durch psychische Erkrankungen und Diabetes sind auch Menschen in körperlich weniger belastenden Berufen gefährdet.
  • Geleistet wird in der Regel ab 50 % Berufsunfähigkeit.
  • Die Verträge verschiedener Anbieter unterscheiden sich in vielen Punkten. Wichtig sind unter anderem der Prognosezeitraum und die verschiedenen Verweisungsklauseln.

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz?

Obwohl Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht oft erwähnt ist, fehlt in den Gesetzen eine Definition. In der Rechtsprechung gibt es aber eine recht klare Vorstellung. Danach ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er wegen Krankheit seine zuletzt ausgeübten Arbeitsaufgaben nicht mehr ausführen kann. Auch wenn sich die Krankheit durch die Arbeit verschlimmern würde, gilt er als arbeitsunfähig.

Berufsunfähigkeit – eine Frage der Definition

Was ist Berufsunfähigkeit in der Sozialversicherung?

Vorauszuschicken ist, dass die Versicherung von Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Auslaufmodell ist. Seit 2001 deckt die Rentenversicherung dieses Risiko nicht mehr ab. Nur ältere Versicherte, die am 1. Januar 1961 oder früher geboren sind, haben noch einen Bestandsschutz. Für sie gilt § 240 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Danach wird bei der Feststellung einer Berufsunfähigkeit auf den Beruf des Versicherten abgestellt. Konkret schreibt das Gesetz einen Vergleich zwischen seiner Erwerbsfähigkeit und der eines körperlich und geistig Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten vor. Der Versicherte darf also nur auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist dabei aber nicht zu berücksichtigen. Es kommt also nicht darauf an, ob es in einem zumutbaren anderen Beruf überhaupt freie Stellen gibt.

Wann ist man berufsunfähig, wenn man privat versichert ist?

Berufsunfähigkeit ist nach den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu einer Lebensversicherung gegeben, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung (Unfall) oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr oder nicht mehr vollumfänglich ausüben kann. Grenze für die Berufsunfähigkeit ist üblicherweise eine Einschränkung von 50 %. Auch die Dauerhaftigkeit wird in den Bedingungen oft – zugunsten den Kunden – auf sechs Monate konkretisiert. Diese Frist wird als Prognosezeitraum bezeichnet. Je kürzer er ist, desto besser. Ist er nicht bestimmt, geht die Rechtsprechung von etwa drei Jahren aus. Für Beamte existiert eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit vergleichbarem Leistungsumfang.

Abstrakte Verweisung

In älteren Versicherungsbedingungen konnte der Versicherer seinen Kunden auf einen anderen Beruf verweisen, den er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann und der seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Existiert ein solcher Beruf, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Ob es freie Stellen gibt, spielt keine Rolle. Deshalb spricht man hier von einer abstrakten Verweisung. Sie entspricht im Wesentlichen der alten Regelung im Sozialversicherungsrecht. Es kann also passieren, dass der Versicherte zwar keine Arbeit findet, aber trotzdem keine Leistung aus seiner Versicherung bekommt. Verbraucherschützer warnen dringend vor einer BU-Versicherung mit einer abstrakten Verweisungsklausel. Sie ist auch mittlerweile nicht mehr üblich.

Konkrete Verweisung

Gängiger Standard ist die konkrete Verweisung. Wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Nur eine solche Berufsunfähigkeitsversicherung ist sinnvoll, denn wenn Einkommen erzielt wird, ist die Versicherungsleistung ja auch nicht nötig zur Deckung der Lebenshaltungskosten.

Verweisungsverzicht

Manche Verträge verzichten komplett auf die Verweisung. Allerdings werden stets Einkommensgrenzen vereinbart, damit der Rentenempfänger durch die Leistung seiner BU-Versicherung nicht über Gebühr bereichert ist. So kann die Rente beispielsweise entfallen, wenn der Versicherte in einem gleichwertigen Beruf mehr als 50 % oder in einem beliebigen anderen Beruf mehr als 80 % des bisherigen Einkommens tatsächlich erzielt.

Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit

Berufsunfähigkeit kann sich auch infolge Pflegebedürftigkeit ergeben. Voraussetzung ist hier, dass der Versicherte aus den genannten Ursachen Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfall heraus für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe einer anderen Person bedarf.

Was ist dagegen Erwerbsunfähigkeit?

Bei der Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit kommt es nicht auf den bisherigen Beruf des Versicherten an, sondern auf seine Arbeitsfähigkeit in einem beliebigen Beruf. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Versicherung einer Erwerbsminderungsrente der Standard für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind. Sinkt die Erwerbsfähigkeit unter sechs Stunden, gibt es bereits eine halbe Rente. Sind es weniger als drei Stunden, wird die volle Rente gezahlt. Voraussetzung ist jeweils die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Das sind im Regelfall fünf Jahre Vorversicherungszeit und drei Jahre Pflichtbeiträge.

Private Versicherungsmöglichkeiten gegen Erwerbsunfähigkeit

Auch einige private Versicherer bieten Erwerbsunfähigkeitsversicherungen an. Daraus gibt es eine Erwerbsunfähigkeitsrente etwa analog zu den Voraussetzungen in der Sozialversicherung. Man kann damit also nicht das versicherte Spektrum von Erkrankungen erweitern, sondern nur die Leistung erhöhen. Sie beträgt in der gesetzlichen Rentenversicherung nur etwa ein halbes Nettogehalt bei voller Rente. Die verbleibende Lücke lässt sich durch private Vorsorge schließen. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung wird häufig von Menschen genutzt, die in einem körperlich anstrengenden Beruf arbeiten und denen die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb zu hoch sind. Auch bei Vorerkrankungen kommt sie in Betracht. Sie ist aber wegen der Einschränkung auf Erwerbsunfähigkeit statt Berufsunfähigkeit nur bedingt empfehlenswert. Wer keine vollständige Berufsunfähigkeitsversicherung bekommt oder sie sich nicht leisten kann, sollte über eine Grundfähigkeitsversicherung als bessere Alternative nachdenken. Durch Ergänzung um die Komponenten Dread Disease Versicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung ist der Ausbau zu einer Existenzschutzversicherung möglich.

Wie unterscheiden sich Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit?

Während Berufsunfähigkeit dauerhaft ist, ist Arbeitsunfähigkeit ein vorübergehender Zustand – Sie können wegen Krankheit oder nach einem Unfall Ihre Arbeit nicht ausführen oder Ihre Gesundheit würde sich durch die Arbeit verschlechtern. Während der ersten drei Tage dürfen Sie normalerweise einfach zu Hause bleiben. Für eine längere Arbeitsunfähigkeit stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus. Ihr Einkommen zahlt für sechs Wochen der Arbeitgeber weiter (Entgeltfortzahlung). Danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse, insgesamt – also einschließlich der Entgeltfortzahlung – für maximal 78 Wochen. Eine Arbeitsunfähigkeitsrente im eigentlichen Sinn gibt es also nicht. Die Krankentagegeldversicherung übernimmt die Rolle der Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

Welche Krankheiten führen besonders häufig zur Berufsunfähigkeit?

Jeder Vierte wird im Laufe seines Arbeitslebens mindestens einmal – zumindest vorübergehend – berufsunfähig. Zwar ist das Risiko bei schwerer körperlicher Arbeit höher. Das macht sich auch in der Kalkulation der Beiträge bemerkbar. Aber Berufsunfähigkeit kann jeden treffen – zunehmend auch Menschen, die im Büro arbeiten. Sie halten mit der Geschwindigkeit von Veränderungsprozessen und dem Arbeitsdruck nicht mehr mit und erkranken irgendwann psychisch. Nervenkrankheiten, darunter auch Depression und Burnout, machen nach einer Untersuchung des Analysehauses Morgen & Morgen aus dem Jahr 2019 knapp 30 % der Leistungsfälle in der privaten BU-Versicherung aus. Es folgen Skeletterkrankungen (zum Beispiel Rücken und Knie) mit mehr als 20 % und Krebs mit 17 %. Wichtig für Schreibtischarbeiter: Auch Diabetes ist auf dem Vormarsch – eine typische Erkrankung, die mit Ernährung und Bewegungsmangel zu tun haben kann.

Verteilung der häufigsten BU-Ursachen

Psychische Erkrankungen
0%
Stütz- & Bewegungsapparat
0%
Krebserkrankungen
0%
Unfälle
0%
Herzerkrankungen
0%
Sonstige
0%

Stand: 05/2020 © MORGEN & MORGEN, alle Rechte vorbehalten.
Quelle: Werte verifiziert durch MORGEN & MORGEN GmbH, Abb. D V20037

Wie wird Berufsunfähigkeit festgestellt?

Die private Versicherung und die gesetzliche Rentenversicherung prüfen anhand ärztlicher Gutachten, ob die oben skizzierten Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit gegeben sind.

Keine einfache Tabelle für den Grad der Berufsunfähigkeit

Vielleicht kennen Sie aus der Unfallversicherung die sogenannte Gliedertaxe – eine Tabelle, aus der sich der Invaliditätsgrad bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen und Sinnesorganen direkt ablesen lässt. So einfach ist es in der Berufsunfähigkeitsversicherung leider nicht. Maßstab ist hier ja der individuelle Beruf. Ob ein Sachbearbeiter im Rechnungswesen noch Treppen steigen kann, ist für seinen Beruf egal, selbst der Verlust des Gehörs wird ihn möglicherweise nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein Chirurg und ein Pianist werden dagegen schon berufsunfähig sein, wenn ein Finger nicht mehr zu gebrauchen ist. Deshalb ist eine allgemeine Invaliditätstabelle nicht möglich. Ein gängiger Maßstab für den Grad der Berufsunfähigkeit ist auch in der privaten Versicherung die Zahl der noch zumutbaren Arbeitsstunden.

Wer stellt eine Berufsunfähigkeit fest?

Formal erfolgt die Feststellung in der Rentenversicherung durch einen Bescheid des Versicherungsträgers, in der privaten Versicherung durch eine Anerkennung oder Ablehnung Ihres Leistungsantrags. Der Sachbearbeiter wird sich dabei, wie erwähnt, auf ein medizinisches Gutachten stützen. Bestehen Unklarheiten oder Zweifel hinsichtlich der Einschätzung durch Ihre behandelnden Ärzte, wird der Versicherer einen eigenen Gutachter beauftragen. Kommt dieser zu einer anderen – ablehnenden – Entscheidung, können Sie sich dagegen wehren. In der Sozialversicherung gibt es zunächst die Möglichkeit des Widerspruchs. Ist der erfolglos, bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht. Die private Versicherungswirtschaft kennt für Verfahren bis 100.000 Euro den Ombudsmann als außergerichtliche Schlichtungsstelle. Er kann bis zu 10.000 Euro für den Versicherer verbindlich entscheiden. Bei einer BU-Rente sind die Streitwerte aber deutlich höher, sodass maximal eine unverbindliche Empfehlung nötig ist. Geht es um mehr als 100.000 Euro, ist auf jeden Fall der Klageweg vor einem Zivilgericht nötig. Vorher ist eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Druckmittel zu überlegen. Solche Beschwerden werden bei den Versicherungen sehr ernst genommen, zumal die Beschwerdequoten veröffentlicht werden.

FAQ

Ganz allgemein gesprochen sind Sie berufsunfähig, wenn Sie einen bestimmten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Beurteilt wird die Berufsunfähigkeit anhand des Berufs, den Sie zuletzt gehabt haben, bevor Sie krank geworden sind. Die Definitionen im Sozialversicherungsrecht und in den Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen unterscheiden sich erheblich.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass Sie wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls Ihre normale Arbeit nicht verrichten können oder sich Ihre Gesundheit durch die Arbeit verschlechtern würde. Ein Mitarbeiter im Call Center sollte bei Erkältung und Husten seine Stimme schonen, ein Berufskraftfahrer darf mit einer gebrochenen Hand kein Fahrzeug lenken, und mit einer Grippe gehen Sie nicht ins Büro, schon um die Kollegen zu schützen. Eine Arbeitsunfähigkeit ist in den meisten Fällen vorübergehend. Erst wenn Sie Ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben können, spricht man von Berufsunfähigkeit. Können Sie gar keinem Beruf mehr nachgehen, auch nicht bei besonders geringen Anforderungen an Körper oder Psyche, liegt Erwerbsunfähigkeit vor.

Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich auf Dauer seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr oder nicht mehr vollumfänglich ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Versicherte Ursachen einer Berufsunfähigkeit sind Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall. Was unter einer dauerhaften Einschränkung zu verstehen ist, wird in modernen Verträgen konkret angegeben (Prognosezeitraum). Meist ist es ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Bei teilweiser Berufsunfähigkeit wird die versicherte Rente meist ab einer Berufsunfähigkeit von 50 % gezahlt.

Maßgebend sind neben dem Beruf des Versicherten die im Gesetz (§ 240 SGB VI) bzw. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Kriterien. Sie können sehr unterschiedlich sein, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, den Versicherten auf einen anderen Beruf zu verweisen.

Die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die privaten Versicherungsunternehmen entscheiden individuell anhand ärztlicher Gutachten. Bei Unklarheiten, widersprüchlichen Angaben und Zweifeln werden die Versicherer eigene Gutachter beauftragen.

Prüfen Sie Ihre privaten Versicherungen, ob daraus eine Leistung zu erwarten ist. Infrage kommen nicht nur Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Rente bzw. Dienstunfähigkeitsversicherungen, sondern auch Grundfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und andere. Melden Sie Ihren Leistungsanspruch rechtzeitig an, damit die nötigen Prüfungen unverzüglich starten können und keine Einkommenslücke entsteht. Klären Sie außerdem, ob Sie eine gesetzliche Rente erhalten können. Das ist der Fall, wenn Sie entweder vor dem 2. Januar 1961 geboren sind oder mit der Berufsunfähigkeit gleichzeitig eine Erwerbsminderung eingetreten ist. Eine halbe Rente bekommen Sie schon, wenn Sie keinen Beruf für mindestens sechs Stunden am Tag ausüben können.

Die Leistungen aus einem privaten Vertrag erbringt das jeweilige Versicherungsunternehmen. Meist wird die Berufsunfähigkeitsversicherung beitragsfrei gestellt. Sie müssen sie also während der Dauer Ihrer Berufsunfähigkeit nicht weiterbezahlen. Wenn Sie einen Anspruch aus der Sozialversicherung haben, zahlt dafür der Rentenversicherungsträger, also meist die Deutsche Rentenversicherung Bund, aber auch zum Beispiel die Bundesknappschaft.

Liegt nur Berufsunfähigkeit vor, aber keine Erwerbsunfähigkeit, gibt es eine halbe Erwerbsminderungsrente. Sie wird aber nur gezahlt, wenn Sie zu den älteren Versicherten gehören, für die der Bestandsschutz gilt. Eine halbe Rente entspricht in etwa einem Viertel des letzten Nettogehalts vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Davon sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Je nach Höhe der Rente und weiterer Einkünfte ist die Berufsunfähigkeitsrente auch steuerpflichtig. Netto bleibt also nur sehr wenig übrig. Sie sehen: private Vorsorge ist dringend nötig.

Reicht die Rente nicht aus, können Sie zusätzlich Grundsicherung (Hartz IV) beantragen. Die gibt es aber nur bei Bedürftigkeit. Es dürfen weder weitere Einkünfte noch Vermögen oberhalb von Schonbeträgen vorhanden sein. In diesem Fall kann sich der Antrag lohnen, auch wenn die Rente höher ist als der Hartz-IV-Satz. Denn bei der Grundsicherung werden auch Miete und Nebenkosten übernommen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es bei Bezug der halben Rente einen Freibetrag. Er wird individuell aus dem Arbeitseinkommen der letzten 15 Jahre berechnet. Mindestens sind 2020 15.479,10 Euro und 2021 15.989,40 Euro erlaubt. Die Grenze wird jährlich neu festgesetzt. Einkünfte oberhalb der Grenze dürfen Sie zu 60 % behalten. 40 % werden mit der Rente verrechnet, führen also zu einer Rentenkürzung. In der privaten BU-Versicherung sind die Einkommensgrenzen vertraglich geregelt, zum Beispiel 80 % des bisherigen Einkommens. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt die Rente.

Die Voraussetzungen sind im Vertrag geregelt. Üblich ist eine Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf von mindestens 50 % für mindestens sechs Monate (Prognosezeitraum). Der Grad der Berufsunfähigkeit wird durch ein ärztliches Gutachten bestimmt. Neben körperlichen können auch seelische Gründe für die Beeinträchtigung ausschlaggebend sein. Ein Kriterium, wann die 50 % erreicht sind, sind die bisher geleisteten uns jetzt noch zumutbaren Arbeitsstunden. Die Leistung beginnt nach den meisten Bedingungen im Monat nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über mehr als sechs Monate reicht normalerweise nicht aus, es sei denn, im Vertrag ist eine Arbeitsunfähigkeitsklausel vereinbart.

Gehen Sie davon aus, dass Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistung bekommen. Dort ist für die allermeisten Versicherten nur Erwerbsunfähigkeit abgesichert, nicht Berufsunfähigkeit. Die private Rente muss also Ihren bisherigen Finanzbedarf komplett abdecken. Nur sehr wenige Posten werden wegfallen, zum Beispiel der Beitrag für die BU-Versicherung selbst, wenn diese beitragsfrei gestellt wird. Bedienen Sie Sparpläne weiter, damit Sie sich weiterhin Wünsche erfüllen können und keine Lücke in Ihrer Altersversorgung entsteht. Bei Krankheit sind die Lebenshaltungskosten in der Regel höher als bei einem gesunden Menschen (vermehrter Bedarf). Berücksichtigen Sie Zuzahlungen zu Medikamenten, Physiotherapie, eine regelmäßige Kur und dergleichen. Schließlich können auf die Rente Steuern zu zahlen sein. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen in jedem Fall bei Privatpatienten an, unter Umständen aber auch bei gesetzlich Versicherten. Sichern Sie also möglichst das Bruttogehalt ab.

Eine Ablehnung kann viele Gründe haben. Prüfen Sie, ob die Begründung der Versicherung stichhaltig ist: Haben Sie bei der Beantragung eine Vorerkrankung nicht angegeben (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht)? Ist die Berufsunfähigkeit auf eine ausgeschlossene Krankheit zurückzuführen? Versucht der Versicherer, Sie auf einen anderen, zumutbaren Beruf zu verweisen? Bezweifelt er, dass der Grad von 50 % Berufsunfähigkeit erreicht sei? Halten Sie die Begründung der Ablehnung für unzutreffend, widersprechen Sie. Belegen Sie Ihren Widerspruch mit Unterlagen zu Ihrer Krankengeschichte. Schalten Sie eventuell einen eigenen Gutachter ein. Haben Sie den Eindruck, dass die Versicherung Sie ungerecht behandelt oder die Regulierung verschleppt, beschweren Sie sich beim Versicherungsombudsmann oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten. Überlegen Sie gemeinsam mit dem Anwalt, ob ein Rechtsstreit lohnt. In etwa der Hälfte der Fälle kann vor Gericht ein Vergleich geschlossen werden. Dass die Versicherung einen Prozess komplett verliert, passiert eher selten – nur in etwa 10 % der Fälle.

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