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Berufsunfähig durch Behandlungsfehler: Wenn BU-Rente und Arzthaftung zusammentreffen

Berufsunfähig durch Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler kann nicht nur die Gesundheit beeinträchtigen, sondern auch die berufliche Existenz. Wer infolge eines Behandlungsfehlers seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, steht plötzlich vor zwei parallelen Anspruchswegen: der Berufsunfähigkeitsversicherung und einem möglichen Schadenersatzverfahren gegen medizinische Leistungserbringer. Beide Verfahren laufen nach eigenen Regeln, greifen jedoch ineinander. Ein durchdachtes Vorgehen verhindert doppelte Gutachten, widersprüchliche Befunde und unnötige Verzögerungen. Gleichzeitig steigen die Chancen, sämtliche finanziellen Folgen zu kompensieren – von der monatlichen Rente bis zum Ersatz künftiger Verdienstausfälle.

Vom ärztlichen Irrtum zur finanziellen Absicherung


Die meisten Policen definieren Berufsunfähigkeit als voraussichtlich für mindestens sechs Monate andauernde oder dauerhafte Einschränkung von mindestens fünfzig Prozent der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Ältere oder spezielle Tarife können hiervon abweichen – etwa drei- oder zwölfmonatige Prognosezeiträume oder andere Prozentgrenzen. Gelingt der Nachweis, zahlt der Versicherer eine Rente. Kommt ein Behandlungsfehler als Ursache hinzu, entsteht daneben ein deliktischer Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen Arzt oder Klinik. Beide Anspruchswege sind voneinander unabhängig, doch die Beweismittel überschneiden sich. Ein lückenloser Verlauf der Krankengeschichte bildet die Basis. Patientenakten, Operationsprotokolle und Röntgenbilder dokumentieren das Geschehen.

Gleichwohl zeigen Praxisfälle: Versicherer prüfen Anträge streng, besonders wenn der kausale Zusammenhang zwischen Behandlung und Einschränkung komplex ist. Gutachten werden hinterfragt, Rückfragen häufen sich. Ein frühzeitiges Bündeln der medizinischen Fakten vermeidet Widersprüche. Fachanwälte, die diagnostische Pfade und haftungsrechtliche Standards kennen, koordinieren Gutachter und sichern Beweise, noch bevor diese verloren gehen. Schon an dieser Stelle wird sichtbar, welchen Vorsprung eine Kanzlei mit Fokus auf Medizinrecht Halle und langjähriger Erfahrung in dem Bereich verschafft.

Die Rolle des Gutachtens in beiden Verfahren


Gutachten entscheiden in beiden Arenen. In der BU-Leistungsprüfung wird vornehmlich gefragt, welche Tätigkeiten ein Versicherter noch ausüben kann. Das Schadensersatzverfahren stellt dagegen auf die Frage ab, ob ein Behandlungsfehler vorlag und ob dieser Fehler ursächlich für die Einschränkung ist. Unterschiedliche Fragestellungen führen häufig zu Gutachten, die zwar dieselben Befunde enthalten, aber divergierende Bewertungen liefern. Dieses Risiko lässt sich minimieren, wenn identische medizinische Unterlagen bereitstehen und klare Leitfragen an die Sachverständigen gerichtet werden. Fachanwälte mit medizinrechtlichem Hintergrund formulieren diese Fragen präzise, prüfen den Gutachtervorschlag des Versicherers und beantragen bei Gericht Sachverständige mit der passenden Spezialisierung. Treffen beide Gutachten zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein, können sich neue Symptome oder Verlaufsänderungen ergeben, die spätere Gutachter berücksichtigen müssen. Wer das Timing steuert, verhindert Widersprüche und beschleunigt die Anerkennung der Leistungen.

Strategische Verknüpfung der Ansprüche


Eine koordinierte Strategie beginnt mit der Entscheidung, welche Ansprüche zuerst geltend gemacht werden. In vielen Fällen empfiehlt es sich, den BU-Antrag frühzeitig einzureichen, um laufende Einnahmen zu sichern. Das Schadenersatzverfahren dauert erfahrungsgemäß länger. Dennoch darf die Arzthaftung nicht aus dem Blick geraten, weil sie weitere Positionen umfasst: Verdienstausfall über die Versicherungssumme hinaus, Umbaukosten für Wohnung oder Fahrzeug, Haushaltsführungsschaden sowie immateriellen Ersatz. Wird der Behandlungsfehler nachgewiesen, eröffnet sich sogar die Möglichkeit, zu vermeiden, dass Ersatzposten doppelt erfasst werden und dadurch Regressforderungen der Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) unnötig steigen.

Eine spezialisierte Rechtsvertretung prüft, ob Vergleichsverhandlungen sinnvoll sind oder ob der Gerichtsweg unvermeidbar bleibt. Sie analysiert, inwieweit eine außergerichtliche Einigung den BU-Anspruch stützen kann, ohne sich auf Summen festzulegen, die zu niedrig angesetzt werden. Gleichzeitig achtet sie darauf, dass Abfindungen aus der Arzthaftung die BU-Rente nicht mindern, etwa durch komplizierte Anrechnungsklauseln. So entsteht ein Gesamtpaket, das wirtschaftlich trägt und juristisch Bestand hat.

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