Arbeitsunfähigkeit – erst Lohnfortzahlung, dann Krankengeld

  • Arbeitgeber ist bei Arbeitsunfähigkeit zur Lohnfortzahlung verpflichtet

  • Krankenkasse zahlt im Anschluss Krankengeld

  • genesungswidriges Verhalten während der Krankschreibung vermeiden

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber zahlt im Normalfall während der Krankheit den Lohn für sechs Wochen weiter.
  • Krankengeldanspruch besteht danach für 72 Wochen, sodass insgesamt 78 Wochen abgesichert sind.
  • Privat Krankenversicherte und freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige müssen sich um eine entsprechende Versicherung selbst kümmern.
  • Der Arbeitnehmer muss alles dafür tun, um möglichst schnell wieder gesund zu werden.
  • Der Medizinische Dienst der Krankenkassen darf Prüfungen vornehmen.
  • Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kommt eine Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz?

Obwohl Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht oft erwähnt ist, fehlt in den Gesetzen eine Definition. In der Rechtsprechung gibt es aber eine recht klare Vorstellung. Danach ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er wegen Krankheit seine zuletzt ausgeübten Arbeitsaufgaben nicht mehr ausführen kann. Auch wenn sich die Krankheit durch die Arbeit verschlimmern würde, gilt er als arbeitsunfähig.

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber

Das Risiko der Arbeitsunfähigkeit trägt zunächst der Arbeitgeber. Die Bestimmungen dazu stehen in dem seit 1994 geltenden Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Für genau sechs Wochen (42 Tage) muss er trotz Krankheit den bisherigen Lohn weiterzahlen. Ob das Ende der Entgeltfortzahlung auf einen Werktag oder ein Wochenende fällt, ist egal. Ab dem 43. Tag besteht nur noch Anspruch auf Krankengeld, das geringer ist als der bisherige Lohn. Die Krankentagegeldversicherung ist also gewissermaßen eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung. Mehr dazu unten in den FAQ.

Tarifvertrag geht vor

Zu vielen der folgenden Bestimmungen aus dem EntgFG muss man anmerken: Es ist erlaubt, in Tarifverträgen abweichende Regelungen zu treffen. Wenn auf Ihren Arbeitsvertrag also ein Tarifvertrag Anwendung findet, schauen Sie dort nach.

Schwangerschaft, Sterilisation und Organspende

Schwangerschaft, Sterilisation, Organ- oder Rückenmarkspende sind keine Krankheiten. Dennoch wird das EntgFG auch in diesen Fällen angewendet. Gleiches gilt für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch.

Höhe der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Lohnfortzahlung klingt einfach, kann aber recht kompliziert sein, wenn das Einkommen schwankt. Dazu gibt es im EntgFG scheinbar klare Regeln (§ 4 EntgFG). Von der Rechtsprechung werden sie aber zum Teil anders ausgelegt, als der Wortlaut es vermuten lässt. So bleiben Überstunden nach dem Gesetz außen vor bei der Berechnung. Das betrifft sowohl die Grundvergütung als auch mögliche Zuschläge. Wenn ein Arbeitnehmer aber regelmäßig Überstunden gemacht hat, muss auch diese Mehrarbeit in die Lohnfortzahlung einfließen – so der Bundesgerichtshof. Kosten, die während der Krankheit nicht anfallen, werden nicht erstattet. Das betrifft vor allem Fahrtkosten. Und wenn die Bezahlung von der Arbeitsleistung abhängt, etwa bei Akkordarbeit, wird ein Durchschnitt gebildet.

Ein verbreitetes Missverständnis über die AU

Hartnäckig hält sich das Gerücht, Arbeitnehmer müssten am dritten Tag ihrer Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt vorlegen. Schauen wir, was das EntgFG dazu sagt:

„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ (§ 5 EntgFG)

Der darauffolgende Tag ist aber nicht der dritte, sondern der vierte Tag. Theoretisch können Sie bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag sogar mehr als eine Woche zu Hause bleiben, ohne dass eine AU erforderlich wäre: Mittwoch bis Freitag sind Sie krank, Samstag und Sonntag wieder gesund, dann von Montag bis Mittwoch wieder krank. Solche AU-Mathematik sollte man sich aber besser verkneifen. Das Vertrauen des Arbeitgebers in Sie wäre zu Recht erschüttert. Und der Arbeitgeber darf eine AU bereits am ersten Tag verlangen – auch das steht im Gesetz.

Wartezeit vier Wochen

Was nur wenige Arbeitnehmer wissen: Bei einer neu begonnenen Stelle beginnt das Recht auf Entgeltfortzahlung erst nach einer Wartezeit von vier Wochen. Erkranken Sie also beispielsweise in der zweiten Woche, beginnt die Entgeltfortzahlung erst ab Woche fünf. Sie stehen aber in der Wartezeit nicht ohne Einkommen da. Anstelle des Lohns zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Das ist allerdings geringer als das normale Einkommen.

Lohnfortzahlung nur bei unverschuldeter Erkrankung

In den oben zitierten Paragrafen aus dem EntgFG ist gesagt, dass es eine Lohnzahlung des Arbeitgebers nur bei unverschuldeter Erkrankung gibt. Was bedeutet das genau? Ein ungeschickter Sturz mit dem Fahrrad, ein selbst verschuldeter Autounfall, und schon entfällt die Lohnfortzahlung? So eng wird diese Bestimmung nicht ausgelegt. Selbstverschulden wird von der Rechtsprechung bei Sportunfällen regelmäßig verneint. Ausgenommen sind nur extrem gefährliche Sportarten wie Bungeejumping und Kickboxen. Drachenfliegen und Rafting im Wildwasser gelten nicht als gefährlich. Kein Verschulden wird bei Alkoholmissbrauch oder einer anderen Suchterkrankung angenommen. Selbst der Versuch einer Selbsttötung gilt als unverschuldet. Kritischer werden dagegen folgende Sachverhalte gesehen:

  • Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb
  • Missachtung ärztlicher Anordnungen
  • Verkehrsunfälle, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden – dazu gehört auch die Fahrt unter Alkoholeinfluss
  • Verletzungen durch eine Schlägerei, die der Arbeitnehmer angezettelt oder provoziert hat

Aber auch hier gilt wie in der Wartezeit: Im Zweifel bleibt der Anspruch auf Krankengeld erhalten.

Mehrfach krank aus derselben Ursache

Sie waren eine Zeit lang gesund, haben aber jetzt einen Rückfall? Das EntgFG regelt, ob die Lohnfortzahlung für sechs Wochen weiterläuft oder die Frist neu beginnt. Der Normalfall ist, dass Krankheiten aus derselben Ursache zusammengerechnet werden. Nach sechs Wochen ist dann Schluss, auch wenn Sie zwischendurch zur Arbeit gegangen sind. Es gibt aber zwei Ausnahmen (§ 3 EntgFG):

  1. Wenn Sie seit der letzten Krankheitsphase mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit zu Hause bleiben mussten, starten die sechs Wochen von vorn. Beispiel: Sie waren im April und Mai wegen einer Arthrose krankgeschrieben. Im Dezember müssen Sie deswegen erneut zu der Arbeit fernbleiben. Die Lohnfortzahlung beginnt wieder für sechs Wochen. Dass Sie im November mit einer Erkältung arbeitsunfähig waren, spielt keine Rolle.
  2. Wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit ein Jahr vorbei ist, besteht auch ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch. Beispiel: Sie waren von April bis Dezember arbeitsunfähig. Von Januar bis Mai des Folgejahres haben Sie gearbeitet, also nur fünf Monate. Die obige Regel hilft also nicht. Trotzdem haben Sie Anspruch auf die vollen sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn Sie ab Juni wieder ausfallen. Seit der ersten Krankschreibung ist nämlich mehr als ein Jahr verstrichen.
Arbeitsunfähig Zuhause bleiben

Arbeitsunfähig – muss ich zu Hause im Bett bleiben?

Wenn der Arzt Bettruhe empfohlen hat, sollten Sie sich tunlichst daran halten. Aber nicht jede Arbeitsunfähigkeit bedeutet eine Erkrankung mit Bettlägerigkeit. Ein Mitarbeiter in einem Callcenter ist bereits arbeitsunfähig, wenn er heiser ist und nur seine Stimmbänder schonen muss.

Genesungsförderliches Verhalten

Nach ärztlichem Rat im Bett zu bleiben, ist genesungsförderliches Verhalten. Sie sind dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, damit Sie schnell wieder gesund werden. Ein Spaziergang an frischer Luft kann je nach Erkrankung ebenso genesungsförderlich sein wie angemessener Sport. Über Reisen während einer Krankschreibung sollten Sie mit Arzt und Arbeitgeber sprechen. Sicher, Nordseeluft kann bei einer Atemwegserkrankung sehr guttun. Aber das ist sicher die Ausnahme. Sie sollten unbedingt den Eindruck vermeiden, auf Kosten des Arbeitgebers den Urlaub zu verlängern.

Genesungswidriges Verhalten

Umgekehrt müssen Sie genesungswidriges Verhalten unterlassen. Ein privates Treffen mit Freunden ist wahrscheinlich ok, wenn Sie nicht gerade ansteckend erkrankt sind. Im Restaurant oder auf einer Party sollten Sie sich dagegen nicht sehen lassen, vor allem nicht, wenn das mit Alkoholkonsum verbunden ist. Und wenn Sie wegen einer Sehnenscheidenentzündung von der Computerarbeit krankgeschrieben sind, ist auch der aktive Besuch auf dem Hundeübungsplatz zumindest fragwürdig.

Vorsicht mit Facebook & Co.

Das Beispiel mit dem Hundetraining ist keineswegs erfunden. Dumm, dass genau an diesem Tag das Regionalfernsehen dort einen Beitrag drehte, den abends etliche Kolleginnen und Kollegen sehen konnten – und der Chef. Noch viel größer ist das Risiko, dass irgendwelche Bilder in den sozialen Netzwerken auftauchen. Erhärtet sich der Verdacht auf genesungswidriges Verhalten, reichen die Folgen von der Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung.

Keine Gesundschreibung

Einer nebenberuflichen Tätigkeit dürfen Sie während der Krankschreibung in der Regel nicht nachgehen – sie würde fast immer ein genesungswidriges Verhalten darstellen. Aber wenn Sie sich wieder fit fühlen und niemanden anstecken können, dürfen Sie an Ihren Arbeitsplatz zurück. Und zwar ohne neuen Arztbesuch, denn eine „Gesundschreibung“, also Aufhebung der AU, gibt es nicht. Das Enddatum in der AU ist nur eine Schätzung, wie lange Ihre Krankheit voraussichtlich dauern wird. Wenn Sie schneller wieder auf den Beinen sind, umso besser. Ärger wegen der Übernahme von Behandlungskosten durch Ihre Krankenversicherung kann es deswegen nicht geben.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen

Nach den Sozialgesetzen soll unser Gesundheitssystem ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen erbringen. Die Krankenkassen müssen mit den Beiträgen sparsam umgehen. Dabei hilft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Er berät nicht nur in Grundsatzfragen, sondern führt auch einzelne Begutachtungen durch. Zwar wird der MDK im Auftrag der Kranken- oder Pflegeversicherungen tätig, ist aber fachlich unabhängig. Entscheidungen folgen allein dem ärztlichen pflegerischen Wissen. Das ist im Fünften Sozialgesetzbuch ausdrücklich so festgelegt (§ 275 SGB V).

Prüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK

Mehr als eine Million Mal pro Jahr gibt der MDK eine Stellungnahme bei Arbeitsunfähigkeit ab. Damit ist es sein zweitgrößtes Aufgabengebiet bei den Begutachtungen nach der Prüfung von Krankenhausabrechnungen. Klingt nach viel, ist aber angesichts von vierzig Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jährlich nur ein Anteil von etwa drei Prozent. Für die Begutachtung gibt es meist eine ärztliche Untersuchung. Das ist aber nicht zwingend. Im Ausnahmefall kann auch die Aktenlage für die Beurteilung ausreichend sein.

Kann der MDK die Arbeitsunfähigkeit für beendet erklären?

Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht, auch nicht durch den MDK. Der MDK kann aber die ärztliche Zweitmeinung vertreten, dass keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Das hindert Ihren Arzt nicht daran, weiterhin eine AU auszustellen. Der MDK darf ihm das nicht verbieten. Leider sind die Krankenkassen aber an die Gutachten des MDK gebunden. Das heißt, sie werden die Zahlung von Krankengeld einstellen. Daran ändert zunächst auch die AU nichts. Wichtig ist sie trotzdem, denn nur mit einer lückenlosen Bescheinigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit bekommen Sie nach erfolgreichem Widerspruch trotzdem Geld.

Was tun, wenn der MDK die Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt?

Legen Sie Widerspruch ein. Gehen Sie gleich anschließend zu einem Facharzt, lassen Sie sich erneut untersuchen. Wenn Sie wirklich krank sind, lässt sich das sicher auch feststellen. Arbeitsunfähigkeit sollte man nicht vortäuschen. Dass der MDK zum Einsatz kommt, zeigt ja bereits, dass es Zweifel an Ihrer Ehrlichkeit gibt. Sind diese berechtigt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung folgen. Sind Sie der Meinung, dass Sie zu Unrecht gekündigt worden sind, gehen Sie sofort zum Anwalt. Hier gibt es knappe Fristen für den Widerspruch, die Sie unbedingt einhalten müssen.

Tipps für die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK

Eine Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit durch den Betriebsarzt oder einen anderen vom Arbeitgeber beauftragten Arzt ist verboten. Eine Begutachtung durch den MDK ist dagegen erlaubt, auch bei privat Versicherten. Von diesem Recht machen Arbeitgeber und Krankenkassen aber nur Gebrauch, wenn es Auffälligkeiten wie häufige kurze Krankschreibungen gibt. In 85 % der Fälle lässt sich der Verdacht einer simulierten Erkrankung nicht erhärten. Da nur knapp 3 % der AU überhaupt durch den MDK geprüft werden, liegt der Anteil der negativen Entscheide unter 0,5 %. Deshalb:

  • Stehen Sie der Untersuchung unvoreingenommen gegenüber. Sind Sie krank, wird das auch ein neutraler ärztlicher Gutachter erkennen.
  • Der Einsatz des MDK kann vor allem bei psychischen Erkrankungen sogar hilfreich Er empfiehlt zum richtigen Zeitpunkt wirksame Maßnahmen, die eine lange Arbeitsunfähigkeit oder sogar eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit verhindern helfen.
  • Achten sie darauf, dass dem MDK die Diagnosen Ihres Haus- oder Facharztes aktuell und vollständig
  • Fühlen Sie sich zu Unrecht verdächtig, bei der Krankschreibung zu schwindeln, holen Sie sich Hilfe beim Betriebsrat Personalrat. Die Kontrollen durch den MDK im Auftrag des Arbeitgebers sind mitbestimmungspflichtig.
  • Es gibt objektive Fehlbeurteilungen durch den MDK. Das ist gerichtlich mehrfach festgestellt worden. Legen Sie fristgemäß Widerspruch ein, lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich vertreten.

Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

Unter Arbeitsunfähigkeit wird üblicherweise eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung verstanden. Deshalb gibt es im engeren Sinn auch keine Arbeitsunfähigkeitsrente, sondern die Lohnfortzahlung und das Krankengeld. Können Sie voraussichtlich dauerhaft nicht mehr arbeiten, liegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bzw. eine Erwerbsminderung vor.

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen in Ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten können. Gegebenenfalls wäre eine andere, weniger anstrengende Tätigkeit aber noch möglich. Die Berufsunfähigkeit ist in der Sozialversicherung praktisch nicht mehr abgesichert. Es gibt nur noch einen Bestandsschutz für ältere Versicherte. Hier hilft nur eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie gar keinen Beruf mehr ausüben können. Eine Erwerbsminderung ist nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch gegeben, wenn Sie nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Wenn die Voraussetzungen in der Rentenversicherung erfüllt sind, bekommen Sie eine halbe Erwerbsminderungsrente. Bei einer zumutbaren Arbeitsleistung unter drei Stunden wird die volle Rente gezahlt.

FAQ

Gehen Sie rechtzeitig zum Arzt. Spätestens am dritten Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (also am vierten Krankheitstag) muss dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Die Krankenkasse bekommt eine Kopie.

In der Regel ist während der ersten sechs Wochen der Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung zuständig. Ausnahmen gelten bei grob schuldhaftem Verhalten und während einer Wartezeit von vier Wochen nach Antritt einer neuen Stelle. Die Krankenkasse zahlt üblicherweise im Anschluss an die Entgeltfortzahlung für 72 Wochen. Damit sind Sie für insgesamt 78 Wochen abgesichert. Privat Krankenversicherte sollten darauf achten, dass sie neben der Krankheitskostenversicherung eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Die Höhe des Tagegelds sollte sich am Nettolohn orientieren. Die Leistung beginnt für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag, also nach Ablauf der sechs Wochen. Selbstständige können ein Krankentagegeld zum Beispiel ab dem achten Tag versichern, wenn sie privat versichert sind. Auch wenn sie in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist das Tagegeld nicht automatisch dabei. Dafür zahlen Selbstständige dort einen geringeren Beitragssatz.

Das Krankengeld kommt von der Krankenkasse. Kleinstbetriebe können sich auch Ausgaben für die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse erstatten lassen. Das Krankengeld ist niedriger als der Lohn. Es beträgt 70 % des Bruttolohns, aber höchstens 90 % des Nettolohns. Der niedrigere Betrag ist maßgebend. Die Krankenkassen haben im Internet entsprechende Rechner, hier zum Beispiel von der Techniker Krankenkasse.

Die Krankenkasse zahlt im Anschluss an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Auch nach sechs Wochen Arbeitslosengeld I gibt es Krankengeld.

Die Krankenkasse zahlt Krankengeld für dieselbe, nicht ausgeheilte Erkrankung maximal für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Mehrere Zeiträume werden zusammengerechnet. Von den 78 Wochen werden Zeiten abgezogen, in denen der Anspruch ruht. Das für Arbeitnehmer insbesondere die Lohnfortzahlung von sechs Wochen. In der Praxis bleiben also meist nur 72 Wochen übrig.

Kur zusammengefasst: Genesungsförderndes Verhalten ist nicht nur erlaubt, sondern sogar Pflicht. Dazu zählen je nach Krankheit auch Spaziergänge und leichter Sport. Genesungswidriges Verhalten wie Alkoholkonsum oder anstrengende nebenberufliche Arbeit können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall droht die fristlose Kündigung.

Niemand muss Urlaubstage opfern, wenn er krank ist. Bei einer Erkrankung im Urlaub gelten aber dieselben Spielregeln wie sonst auch: AU spätestens nach drei Tagen vorlegen, die Genesung möglichst beschleunigen, genesungswidriges Verhalten vermeiden. Besonderheiten gelten bei einem Auslandsaufenthalt. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren. Das passiert meist per Telefon. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem EU-Ausland haben laut Rechtsprechung einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann sie nur erfolgreich anzweifeln, wenn er dafür weitere Anhaltspunkte hat. Das können zum Beispiel eine abgelehnte Urlaubsverlängerung oder eine Umbuchung des Fluges vor bescheinigtem Krankheitsbeginn sein.

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