Berufsunfähigkeitsversicherung Steuererklärung: Die BU von der Steuer absetzen

  • Berufsunfähigkeitsversicherung als Sonderausgabe steuerlich absetzbar

  • Angabe in Steuererklärung für Selbständige und Arbeitnehmer möglich

  • Alle Infos zur BU Steuer auf dieser Seite zusammengefasst

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar - zusammen mit den Aufwendungen zur Krankenversicherung.
  • Sowohl Arbeitnehmer wie auch Selbstständige können die Berufsunfähigkeitsversicherung in der Steuererklärung angeben.
  • Wer Leistungen aus seiner BU bezieht, muss lediglich den Ertragsanteil versteuern, der abhängig von der Rentendauer ist.

Inhalt

Die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Steuer

Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind steuerlich absetzbar. Davon können sowohl Arbeitnehmer wie auch Selbstständige profitieren. Allerdings werden die Aufwendungen als Sonderausgaben den sonstigen Vorsorgeaufwendungen angerechnet und fließen somit mit den Beiträgen zur Krankenabsicherung zusammen. Daher ist der steuerliche Höchstbetrag für diesen Posten häufig schon voll ausgeschöpft.

Wer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht, muss diese ebenfalls bei der Steuer berücksichtigen. Allerdings wird bei einer BU lediglich der Ertragsanteil versteuert. Und in welcher Höhe ist abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Rentenzahlung.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzen

Die Aufwendungen zur BU-Versicherung sind steuermindernde Sonderausgaben. Dabei berücksichtigt das Finanzamt einen Höchstbetrag von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern und 2.800 Euro bei Selbstständigen. Da jedoch auch die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in diese Höchstgrenze fließen, wirkt sich die BU nicht immer steuermindernd aus. Häufig wird der Höchstbetrag durch die Sozialversicherungsbeiträge bereits voll ausgeschöpft.

Wo wird die Berufsunfähigkeitsversicherung eingetragen?

Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind in der Steuererklärung im Vordruck „Anlage Vorsorgeaufwand“ unter „Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ einzutragen. Dabei erstattet das Finanzamt keine Beiträge. Die Aufwendungen mindern das zu versteuernde Einkommen.

Besonderheiten bei einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine BU lässt sich auch als Direktversicherung über den Arbeitgeber abschließen. In diesem Fall erfolgt die Verrechnung des Beitrags mit dem Bruttoeinkommen. Wie auch bei einer betrieblichen Altersvorsorge verringern sich dadurch die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Die Steuervorteile entstehen somit Monat für Monat mit der Gehaltsabrechnung.

Besonderheiten bei der BUZ

Die Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung lassen sich in voller Höhe von der Steuer absetzen. Anders ist es bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Denn diese ist an eine Renten- oder Lebensversicherung gekoppelt. Da sich jedoch nur der Anteil für die BU-Versicherung geltend machen lässt, muss dieser herausgerechnet werden. In der Regel versenden die Versicherer jedes Jahr eine Mitteilung über die einbezahlten Beiträge, bei der die Aufwendung zur BUZ separat ausgewiesen sind.

Ist die BUZ an eine Basisrente gekoppelt, lässt sich der Beitrag insgesamt als Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Wie wird die Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung versteuert?

Wer aufgrund einer Berufsunfähigkeit eine Rente bezieht, muss diese versteuern. Denn dabei handelt es sich um ein steuerpflichtiges Einkommen. Doch bleibt die BU-Rente steuerfrei, wenn sie den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Dieser liegt 2020 bei 9.408 Euro für Einzelpersonen und 18.816 Euro für Ehepaare.

Die Leistung der BU versteuern

In welcher Höhe die Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Steuer Berücksichtigung findet, ist von der Dauer der Rentenzahlung abhängig. Denn der steuerpflichtige Ertragsanteil bemisst sich anhand der Leistungsdauer:

1 Jahr0 Prozent
5 Jahre5 Prozent
10 Jahre12 Prozent
15 Jahre16 Prozent
20 Jahre21 Prozent

Der ermittelte Ertragsanteil wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Ein Beispiel:

Ein Versicherungsnehmer wird mit 62 Jahren berufsunfähig. Er erhält eine Leistung bis zur regulären Altersrente, also bis zum 67. Lebensjahr. Somit beträgt der zu versteuernde Ertragsanteil fünf Prozent. Bei einer BU-Rente von 1.500 Euro muss er somit 75 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent müsste er 11,25 Euro monatlich an Steuern bezahlen. Seine Netto-Rente beträgt daher 1.488,75 Euro.

Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen

Wer eine BU-Rente erhält, muss dennoch Sozialversicherungsbeiträge leisten. Somit ist die Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur um die Steuer, sondern auch um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen.

Wer privat krankenversichert ist, zahlt die Beiträge weiterhin in voller Höhe selbst. Gesetzlich Versicherte können sich hingegen als freiwilliges Mitglied versichern. Dann zahlen sie von der Rente 14 Prozent zuzüglich des kassenabhängigen Zusatzbeitrags (durchschnittlich 0,9 Prozent) für ihre Krankenabsicherung. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,05 Prozent beziehungsweise 3,3 Prozent für Kinderlose. Somit reduziert sich die Rentenleistung um etwa 18,2 Prozent (17,95 Prozent mit Kindern). Bei einer Rente von 1.500 Euro bleiben somit noch 1.227 Euro.

Abweichungen bei Erwerbsunfähigkeit

Wer nicht nur berufsunfähig, sondern auch erwerbsunfähig ist und die staatliche Erwerbsminderungsrente bezieht, ist bessergestellt. In diesem Fall können gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen in die Krankenversicherung der Rentner wechseln. Dann zahlen sie lediglich auf die Erwerbsminderungsrente und nicht auf die BU-Rente Sozialversicherungsbeiträge.

FAQ

Sowohl Arbeitnehmer wie auch Selbstständige können die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen. Dabei gelten verschiedene Höchstgrenzen. Angestellte können maximal 1.900 Euro und Selbstständige 2.800 Euro geltend machen.

Die Aufwendungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Denn sie dienen der Absicherung krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Damit decken sie einen wesentlichen privaten Anteil ab. Die Beiträge lassen sich nur als Sonderausgaben beziehungsweise Vorsorgeaufwand geltend machen.

Grundsätzlich ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll, um die Arbeitskraft und damit die finanzielle Existenz abzusichern. Aus rein steuerlichen Gründen lohnt sich die Absicherung allerdings in den meisten Fällen nicht. Denn häufig sind die Sonderausgaben bereits durch die Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Doch sollten die steuerlichen Aspekte die Entscheidung für oder gegen eine BU nicht beeinflussen.

Seit 2014 gibt es eine staatliche geförderte BU-Versicherung. Diese sieht eine lebenslange Rentenzahlung vor. Und aufgrund der staatlichen Förderung lässt sich die Berufsunfähigkeitsversicherung in voller Höhe von der Steuer absetzen – unabhängig von den Höchstbeiträgen. Doch gibt es derzeit kaum Angebote auf dem Markt. Die Versicherer können die Voraussetzungen, die der Bund bei dieser Absicherung vorsieht, nicht erfüllen. Außerdem verursacht die lebenslange Rentenzahlung sehr hohe Beiträge. Vor allem für Berufsgruppen, die bei klassischen BU-Versicherungen bereits eine hohe Prämie bezahlen müssen. Bisher konnte sich die staatliche geförderte Berufsunfähigkeit somit nicht auf dem Markt durchsetzen.

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